- Anfrage 16.11.2011 Windkraftanlagen-AW |
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Thema: Windkraftanlagen Wie der Presse zu entnehmen war, hat der Magistrat einem Investor die Möglichkeit zugesichert 2 Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben.
Wir danken für die Beantwortung. Antwort: Zunächst bedarf es einer Klarstellung hinsichtlich der Einleitung Ihrer Fragestellung, dem Investor sei vom Magistrat eine Zusicherung, zwei Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben, gegeben worden. Mit dem Investor wurde eine Absichtserklärung zur Planung, Bau und Betrieb von Windkraftanlagen im Bereich Weiskirchen geschlossen. Eine Bindungswirkung zum Abschluss von Verträgen entfaltet sich daraus nicht. Zu 1.: Auf der Grundlage des § 66 der Hessischen Gemeindeordnung besorgt der Magistrat die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Seine Grenzen findet diese Regelung bei den Angelegenheiten, die nach § 51 der Hessischen Gemeindeordnung oder der Hauptsatzung der Stadtverordnetenversammlung vorbehalten sind. Der Abschluss eines sogenannten Letter of intent, das keine rechtliche Bindung zum Abschluss von Verträgen entfaltet, ist unter dem Geschäft der laufenden Verwaltung auf der Grundlage des § 66 der Hessischen Gemeindeordnung zu subsumieren. Zu 2.: Es gibt keinen Vertrag zwischen dem Investor und der Stadt Rodgau, sondern lediglich gegenwärtig nur eine Absichtserklärung (Letter of Intent = LOI). Der Investor beabsichtigt voraussichtlich ein oder zwei Windenergieanlagen (WEA) vorzugsweise auf städtischen Grundstücksflächen im Waldbereich der Gemarkung Weiskirchen in der Nähe der Stadtgebietsgrenze von Rodgau und Seligenstadt zu errichten. Die Standortsuche wurde konkretisiert auf den Bereich in Weiskirchen, der bereits in dem Vorentwurf zu dem Regionalen Flächennutzungsplan 2007 als Vorrangebiet für Windenergie dargestellt wurde. Zu 3.: Die Stadt Rodgau ist gegenüber dem Investor keine vertragliche Verpflichtung eingegangen. Mögliche finanzielle Vorteile und Erträge, die sich zum Beispiel aus der Verpachtung der betreffenden städtischen Grundstücksflächen ergeben können, sind verhandelbar. Zu 4.: In der Regel werden für den Betrieb einer WEA um die 10 Hektar bemessen. Wieviel tatsächliche Waldfläche für den Aufbau und das Fundament der WEA in dem Waldbereich benötigt werden, wird die tatsächliche Planung zeigen. Gegenwärtig liegen noch keine konkrete Planungen und/oder Konzepte über das vorgenannte Vorhaben vor. Zu 5.: Da bisher noch keine konkreten Planungen über das beabsichtige Vorhaben vorliegen, gab es gegenwärtig keinen Anlass die Bürger zu informieren. Zu 6.: Mit den Städten Hainstadt und Seligenstadt wurde diesbezüglich kein Kontakt aufgenommen - auch weil noch keine konkreten Planungen vorliegen. Zu 7.: Siehe zu 6.. Zu 8.: Inwieweit das beabsichtigte Vorhaben Auswirkungen auf die Öko-Bilanz der Stadt Rodgau haben kann, wird die vorzulegende Planung zeigen. |