- Anfrage 27.04.2012 Fehler bei Müllgebührberechnung-AW |
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Wie der Presse vor einiger Zeit zu entnehmen war, gibt es bei der Abrechnung der Müllgebühr gelegentlich Unstimmigkeiten. Bei einem Kunden so der Bericht, wurde aus Kulanzgründen auf eine Bezahlung einer „Doppelleerung“ verzichtet.
Kulanz ist eine Geste der Großzügigkeit, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
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- Auf welchen Rechtsanspruch hat die Stadt verzichtet?
- Ist die Buchung einer doppelten Leerung an einem Tag nicht eher ein Versehen / Fehler der Verwaltung?
- Ist es nicht opportun dem Kunden gegenüber eine Entschuldigung auszusprechen, als von einer Geste der Großzügigkeit in der Presse zu berichten?
- Wie viele Einsprüche gab es bei den letzten Gebührenbescheiden der Müllentsorgung?
- Wie viele Bürger waren bereit 33,45 € für die Überprüfung ihrer Gebührenbescheide der Müllentsorgung zu bezahlen?
- Aufgrund welcher Rechtsgrundlage wird diese Bearbeitungsgebühr erhoben ?
- Warum dieser Betrag ?
Antwort:
Zu 1.
Mit der Ausgliederung der Abfallwirtschaft zum 01.01.2012 zu den
Stadtwerken wurden die Müllgebühren für das Jahr 2011 mit Bescheiddatum vom
01.02.2012 für die Stadt Rodgau abgerechnet.
Im Rahmen der Bescheiderteilung meldete sich bei der Abfallberatung auch
ein Nutzer, der sich darüber beschwerte, dass auf seinem Bescheid zwei
Leerungen seines Restmüllgefäßes am 01.08.2011, also am gleichen Tag,
ausgewiesen wurden.
Die Recherchen des Fachamtes ergaben, dass dieser Bürger sich zunächst über
die fehlende Leerung seines bereitgestellten Müllgefäßes beschwert hatte,
obwohl diese in der Zwischenzeit bereits geleert war und das
Abfuhrunternehmen aber schon von der Verwaltung aufgefordert wurde, ein
zweites Mal an die Liegenschaft zu fahren und die Tonne zu leeren. Das
Abfallgefäß war somit ein zweites Mal an das Abfuhrfahrzeug gehängt worden
und die zweite Leerung wenige Stunden später auch in den Systemdaten
vorhanden.
Der Fachbereich Abfall erklärte sich bereit, auf die Gebühr dieser Leerung
zu verzichten, obwohl die zusätzliche Leistung von Bürger im Rahmen der
Abfallgebühren hätte bezahlt werden müssen.
Im Verhältnis zu den Gesamtgebühren für das Jahr 2011 in Höhe von knapp 3,5
Mio steht die Einzelleerung einer 60-L Restmülltonne in Höhe von 6,46 EURO
in keiner Relation.
Aufgrund der Satzungsregelung hätte die Stadt Rodgau einen Rechtsanspruch,
dieser wurde aus Kulanzgründen aber nicht durchgesetzt.
Zu 2.
Die Buchung einer doppelten Leerung ist kein Versehen oder Fehler der
Verwaltung, da die Restmülltonne zu verschiedenen Uhrzeiten am gleichen Tag
geleert worden war. In den Systemdaten ist nicht nur das Datum sondern auch
die Uhrzeit mit Angabe der Stunde, Minute und Sekunde registriert.
Zu 3.
Dem Kunden wurde der Sachverhalt telefonisch erläutert und eine Prüfung im
Sachgebiet zugesagt.
Zu 4.
Es gab bei der letzten Bescheiderteilung insgesamt 16 Widersprüche, von
denen in kurzer Zeit 5 zurückgenommen worden sind.
Zu 5., 6. und 7.
Im Rahmen der durchgeführten Widerspruchsverfahren wurde mit Erlass der
Widerspruchsbescheide auch eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die
Widerspruchsführer haben als unterlegene Beteiligte der
Widerspruchsgegnerin (Stadt Rodgau) die Kosten des Verfahrens pauschal
gemäß § 8 Ziffer 20 der Verwaltungskostensatzung zu erstatten, da der
Widerspruch erfolglos geblieben ist.
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