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Rede Otto Melzer - Akteneinsichtsausschuss
akten

ZmB Schlussbericht Akteneinsichtsausschuss

Anlass für den AEA: Antrag der ZmB – Fraktion – Drucksache 160/2013, Parlamentssitzung am 30.09.2013 wegen der  Magistratsvorlage 141/2013, Sitzung am 13.05.2013

Beschluss der StVV  am 30.09.2013, Seite 7 des Protokolls.

Text: „ Die Stadtverordnetenversammlung beschließt auf Antrag der ZmB-Fraktion einen Akteneinsichtsausschuss nach § 50 Abs. 2. Satz 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO).

Aufgabe des Ausschusses ist die Klärung der Vorgänge um die Drucksache 141/2013 – Erlass einer Gewerbesteuerforderung in Höhe von EUR 1.321.517,40 einschließlich Zinsen an einen einzigen Steuerpflichtigen.

Der Akteneinsichtsausschuss, bestehend aus 7 Mitgliedern, hat zum Ziel, die vom Magistrat abgegebene Begründung sachlich nachzuvollziehen und Akten einzusehen.

Des weiteren möge der Akteneinsichtsausschuss anhand der Aktenlage klären, inwieweit der Magistrat alle Optionen zu diesem Vorgang der Stadtverordnetenversammlung vorgestellt hat, insbesondere welche Gründe für einen Erlass und gegen eine Stundung bzw. Ratenzahlung sprachen und welche Tatsache für eine Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit sprechen.

Abstimmung:

45-0-0; Einstimmig zugestimmt“ - Der Ordner umfasst die Seiten 1 bis 329 !

 

Vorabbemerkungen:

Wer die Akte gründlich gelesen hat,  versteht u.U. die Magistratsvorlage, erkennt die interne Zusammenarbeit, die Hilferufe der Mitarbeiter und wie leicht ein angesehenes Beraterbüro (STB als Parteienvertreter für Steuerpflichtigen) geschickt, lenkend und mit Erfolg für ihren Mandanten eingreift.

Eine nicht durchdachte, leichtfertige Magistratsvorlage an das Parlament (141/2013) begründet nach Aktenlage die zutreffende Vermutung der ZmB-Fraktion, ein Erlass der Gewerbesteuer hätte, sowohl aus Gründen der Erlasswürdigkeit als auch aus Gründen der Erlassbedürftigkeit, nicht ausgesprochen werden dürfen.

Mit einer möglichen Alternative zum Einnahmeerhalt der Gewerbesteuer, zum Beispiel eine  Stundung oder Ratenzahlung - hat sich der Magistrat - Bürgermeister Hoffmann als Kämmerer - nicht ernsthaft befasst.

 

Meine Feststellungen nach Akteneinsicht, die zu meinem Resultat führen:

1. Der Magistrat und die Kooperation hätten aus Gründen der Erlasswürdigkeit die Steuer

nicht erlassen dürfen. Dies mache ich fest an der Person Gesellsch. X

2. Der Magistrat und die Kooperation hätten aus Gründen der Erlassbedürftigkeit die Steuer

nicht erlassen dürfen. Begründung:

a. da der Gesellschafter eine vermögende Person ist  - (mehr als EUR X Mill. Umsatz,  mehr als 1000 Mitarbeiter usw.) siehe Presseorgan Y

b da die Schuldnerin  ihre Schadensersatzansprüche gegen den früheren Geschäftsführer Z und / oder der StBG an die Bank  abzuführen hat.  (Blatt 123.3)

b.1.  da der Liquidationsüberschuss der Schuldnerin,  u.a., quotal im     Verhältnis des Forderungsverzichts der HVB und X Bank  an die HVB und  X Bank  abzuführen ist.

  1. da die X Bank GmbH  sich von Antragsteller einen Besserungsschein über EUR 8.5 Mill., Laufzeit 7 Jahre, ab 01.09.2007 hat geben lassen.

Ich zitiere den Vorgang: „ Sollte der Betrag von EUR 8.5 Mill vom Schuldner vor Ablauf der Frist an  HVB bzw. X Bank-GmbH bezahlt worden sein, endet die Gültigkeit des Besserungsscheins entsprechend vorher.“

Meine Anmerkung dazu: 

Aus meiner Sicht, ist es nicht relevant, dass der Antragsteller der X Bank GmbH einen Besserungsschein ausstellt. Es kann aber nicht sein, dass die Stadt auf EUR 1.321.517,40 verzichtet, damit der Steuerpflichtige die Bank bedienen kann.

Behauptung der Kooperation:

Äußerungen der Kooperation gegenüber der Presse OP am 02.10.2013: „ Die EUR 1,32 Mill hätten überdies auf alle  bundesweiten Filialen des Betriebs umgelegt  werden müssen.  Wir hätten den geringsten Teil bekommen.“  Zitat Ende.

Blatt 190 der Akte widerlegt diese Aussage – d. h. die Sprecher der Kooperation haben bewusst  die Unwahrheit in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung gesagt.

BM Hoffmann hielt dem Vorwurf der ZmB entgegen, ich zitiere Herrn Bürgermeister Hoffmann - OP vom 02.10.2013: „Ohne den Schuldenerlass an Steuerpflichtigen  u.a. wäre das Unternehmen in die Knie gegangen.“

Und in der Dreieich Zeitung wurde ebenfalls BM Hoffmann zitiert. Er bekam von der DZ die Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Sein Tenor: „Aufbauschen, dramatisieren,  dafür gäbe es überhaupt keinen Anlass.“

Meine Anmerkung dazu:

BM Hoffmann hat sich vorschnell und leichtfertig geäußert.

 

Die Berater als Parteienvertreter

Der Steuerpflichtige  wird durch die Y Steuerberatungsgesellschaft vertreten.

Die Stadt Rodgau vertritt sich selbst; hatte allerdings für eine kurze Zeit ein Steuerbüro aus Rodgau hinzugezogen.

Es ist zu bedauern, dass die Stadt Rodgau die Beratungsleistungen des Steuerbüros nicht bis zur Magistratsvorlage in Anspruch nahm. Es bleibt das Geheimnis der Stadt, warum dem Steuerbüro  nicht  weitere, wichtige Unterlagen, wie aktuelle Bilanzen, Vermögensstatus von der Firma und vom Gesellsdhafter  zur Verfügung gestellt wurden.

Offensichtlich hat die Stadt Rodgau die wichtigen Hinweise von dem Steuerbüro zur Gesetzesänderung § 3 Nr. 66 EStG a.F. - Wegfall der Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne – nicht in ihre Überlegungen einbezogen.

Der Wegfall der Steuerbefreiung ( § 3 Nr. 66 EStG a.F.) zwingt die Stadt, selbstständig die Billigkeitsmaßnahmen für einen Erlass zu prüfen. Der Steuerpflichtige muss dafür einen schriftlichen Antrag einreichen, und die Erlasswürdigkeit und Erlassbedürftigkeit durch Vorlage von Bilanzen, Vermögensaufstellung,Planrechnung,Nachweis der Unternehmensfortführung etc. nachweisen.

Für die Körperschaftsteuer gilt weiterhin der sog. Sanierungserlass; Dieser gilt nicht für die Gewerbesteuer.

Die Kommunen müssen nach billigem Ermessen entscheiden, jedoch nicht willkürlich.

Was aus meiner Sicht unsere Stadt Rodgau mit dem Erlass der Gewerbesteuer in Höhe von EUR 1.321.517,40 nach Aktenlage machte!

-       Das Steuerbüro aus Rodgau gaben die richtigen Hinweise zum Erlass der Gewerbesteuer -  nachzulesen auf Blatt 57-104 vom 16.01.2013.

-       Stellungnahme des Steuerbüros zum Erlass.  Zum Beispiel zur verdeckten Beihilfe n. EU –Recht, was die Sanierungsklausel betrifft,  aber vor allem die Erläuterungen zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. oder eine weitere wesentliche Voraussetzung zur Unternehmensfortführung, neben Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und einer Vermögensaufstellung.

-       Aber, der Magistrat hat lt. Akte diese wichtigen, notwendigen Unterlagen zur Beurteilung der Erlassbedürftigkeit beim Schuldner  nicht angefordert und daher dem Steuerbüro nicht zur Verfügung gestellt.

-       Gemäß Akte wurde der Kontakt zum Steuerbüro aus Rodgau nicht weiter gepflegt! Ich meine sogar beendet.

 

Die Beratungsgesellschaft aus Ffm. als Berater vom Steuerpflichtigen

 

Die Beratungsgesellschaft, ist der Berater für den Steuerschuldner, sogenannter Parteien - Vertreter!!  Die Beratungsgesellschaft ist seit 12.12.2006 in dieser Angelegenheit für ihren Mandanten tätig.

Die Beratungsgesellschaft hat alle Unterlagen, die die Finanzverwaltung zur Entscheidungsfindung benötigt, dem Finanzamt zur Verfügung gestellt.

Die Vorgänge sind in zwei Abschnitte zu unterteilen:

  • Abschnitt I - der Zeitraum der Jahre von 2003 bis 2006
  • Abschnitt II - der Zeitraum der Jahre von  2007 bis 2010

Abschnitt I

Die Steuerveranlagungen der Jahre 2003 bis 2006 – für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer -  wurden wegen der Verluste mit Null veranlagt.

Abschnitt II

Ab 2007 war nach der neuen Gesetzgebung zu veranlagen. Das Finanzamt veranlagte die Körperschaftsteuer und erstellte den Gewerbesteuermessbescheid.

Unsere Stadt Rodgau multiplizierte den Gewerbesteuermessbetrag mit ihrem Hebesatz. Und so entstand  der Gewerbesteuerbescheid für die Firma X. Doch bevor der Gewerbesteuerbescheid durch die Stadt Rodgau bearbeitet worden war, wurden ungewöhnliche, auffällige Aktivitäten durch den Steuerpflichtigen und der Ber.- Gesellschaft in die Bearbeitung der Stadt Rodgau eingebracht und damit die Entscheidung der Stadt Rodgau auf Erlass der Gewerbesteuer in Höhe von EUR 1.321.517,40 wesentlich beeinflusst.

Die Beratunggesellschaft hat sich durch persönliche Gespräche auf die Stadt Rodgau konzentriert, um ihr Ziel für ihren Mandanten,  Erlass der Gewerbesteuer, zu erreichen.

Mit Geschick und Ablenkungsmanöver haben die Ber.Gesellsch und der Stpfl. unserer Verwaltung,  der Stadt Rodgau, die Hand geführt.

Die Ber.Gesellschaft hat zum Beispiel im Jahre 2007 gegenüber der Stadt Rodgau ihre Auffassung zum Erlass formuliert, indem sie lediglich auf die §§ 163, 222 und 227 AO verwies. Die Beratungsgesellschaft des Steuerschuldners  hatte keine Veranlassung und hat es auch vermieten, die Stadt Rodgau über die unterschiedlichen Rechtsinstitute differenziert aufzuklären.

Die  Aufzählung der genannten §§ finden sich wieder in der Magistratsvorlage an das Parlament.

Von den drei genannten §§ kann für den Erlass nur § 163 AO (Festsetzungserlass) oder nur § 227 AO (Erlass der festgesetzten Steuer) oder nur die Steuerstundung / Ratenzahlung § 222 AO in Frage kommen.

Meine Anmerkung hierzu:

Aus der Akte ist nicht zu erkennen, ob sich der Magistrat mit den   unterschiedlichen Rechtsinstituten befasst hatte.

Verhandlung des Steuerpflichtigen  und seine Beratungsgesellschaft mit der Stadt Rodgau.

Zum Beispiel hat der Steuerpflichtige im Okt. 2012 an BM J. Hoffmann geschrieben:

„ Zur Vorbereitung unseres gemeinsamen Gesprächs am 19.10.2012 überlasse ich  Ihnen anbei den Schriftverkehr mit der Steuerkanzlei zur steuerlichen Behandlung des anfallenden Sanierungsgewinns aus dem Jahre 2007.“

Meine Anmerkung hierzu:

Wir sind im Jahre 2012 und nicht im Jahr 2007. Unser Magistrat hätte die aktuellen Unterlagen,  wie oben erwähnt,  vom Steuerpflichtigen verlangen müssen, um ihre Ermessensentscheidung zu begründen.

Die genannten diversen Anlagen und ein Aktenvermerk des BM J. Hoffmanns zum Gespräch am 19.10.2012 fehlen in der Akte.

Meine Anmerkung hierzu:

Merkwürdig!

Bearbeitung durch Verwaltungsmitarbeiter

-       Der Hilferuf durch Frau…….. liest sich auf Blatt 37 v. 8.11.2012 letzter Satz, wie folgt:  „ Da weder Frau …. noch ich Erfahrungen in diesem Bereich haben, würden wir gegebenenfalls Herrn Dr. Rauber zu Rate ziehen. Gez. ……….“

-       Dazu handschriftlicher Vermerk vom BM Hoffmann.:“ Nein.“

-       Interne Notiz v.  ….., nachzulesen auf  Blatt 43 v. 11.12.2012, Absätze 1 bis 7.“ Zum Beispiel in Abs. 2 der Satz: „Die Stadt Rodgau ist die einzige Gemeinde im Zerlegungszeitraum.“

-       Vorausgegangen ist ein Schreiben der StBG Dr…… WP vom 20.9.2012 an das Finanzamt Offenbach siehe Blatt 190:  „Für den Gewerbesteuermessbescheid ist lediglich die Stadt Rodgau als Sitzgemeinde zuständig.“

-       Die Abs. 5 und 6 auf Blatt 43 (von……..)  sind  interessant –  dem steuerpflichtigen …… wird die Versendung des Gewerbesteuerbescheid signalisiert.

-       Frau ….. hat offenbar Bedenken, denn sie richtet einen weiteren Hilferuf an BM.:  „Eine abschließende und rechtssichere Beurteilung, ob ein Erlass der Gewerbesteuer zu bescheiden ist, kann ich nicht abgeben.. “Aufgestellt …..  und Unterschrift“

-       Steuerpflichtiger ( Blatt 45) bittet um ein weiteres Gespräch im Januar 2013  bzw.  „bevor ein Bescheid erlassen wird.“

-       Frau ….. wird Steuerpflichtigen kontaktieren….

-       BM:“ Notiz: „okay 20.12 2013“…. verbunden mit der Frage an Frau  ……„ nach dem möglichen Beweggrund Stpfl.?“

-       Dies hat die StBG erneut auf den Plan gerufen: StBG an die Stadt Rodgau …,(Blatt 48/51) bekannte Argumente vorgetragen, aber den Druck gegenüber der Stadt erhöht. Zum Beispiel…“so wird zu berücksichtigen sein, dass die Grundsätze des Vertrauensschutzes, die aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG abgeleitet werden, zu beachten sind“

-       StBG an die Stadt Rodgau v. 25.3.2013 (Blatt 195) Bezug: Schreiben der StBG und Schreiben Stpfl. v. 5.10.2012: Antrag aus Billigkeit nach §§ 163 und  227 AO für den Zeitraum v. 1.9.2007 – 31.12.2010. Antrag auf Null EUR–

-       Steuerfestsetzung auf Null EUR / ohne dass die Nachweise für einen Erlass vorlagen

-       Blatt 198/207 Sollstellung € 1.321.517,40

-       Seite 206 vorletzter Absatz: Frau ……..: „Möglich wäre eine abweichende Festsetzung von Steuer gemäß § 163 AO sowie Stundung und Erlass der Steuer §§ 222, 227 AO aus Billigkeitsgründen“

-       Blatt 203-207 v. 16.4.2013 Beschlussvorlage für das Parlament.

 

Mein Anmerkung hierzu:

Zur Ehrenrettung von Frau …. und Frau …., die Damen, die überwiegend damit befasst waren. Beide haben die Problematik erkannt, wurden aber hinsichtlich rechtlicher Würdigung alleine gelassen.

 

 

Zusammenfassung

Ich verweise auf meine Darstellung – mein Ergebnis zur Akteneinsicht - Seite 1.

Ich habe die 319 Seiten der Akte intensiv und zeitaufwendig gelesen und konnte mir einen tieferen Einblick in den Vorgang „Erlass der Gewerbesteuer in Höhe EUR 1.321.517,40 an einen einzigen Steuerpflichtigen unserer Stadt Rodgau „ verschaffen.

Wenn Sie, Herr Bürgermeister,  noch immer glauben, wir von  ZmB  haben  aufgebauscht und dramatisiert, dann dürfte der Inhalt der Akte und meine Darstellung dies widerlegen.

Sie, Herr Bürgermeister,  sollten uns Ihre wahren Gründe nennen, warum Sie die Beratung mit dem Steuerbüro aus Rodgau abgebrochen haben, warum Sie die berechtigten und notwendigen Unterlagen beim  Steuerpflichtigen nicht angefordert haben.

Sie, Herr Bürgermeister, Sie haben es zugelassen, dass der Steuerpflichtige mit seinem steuerlichen Berater  den Erlassvorgang maßgebend beeinflusst und gesteuert hat.

Herr BM Hoffmann,  ich konnte mich überzeugen. Sie kennen die für den AEA zusammen gestellte Akte nur schemenhaft: Deshalb konnten Sie sich so äußern, wie Sie es getan haben:  Leichtfertig!

Unser BM und seine Kooperation haben die Problematik überhaupt nicht erkannt:

Die Kooperation, die den Steuererlass in Höhe von EUR 1.321.517,40 im Parlament beschlossen hat, muss sich nach Aktenlage inzwischen überzeugt haben, dass der genannte Gewerbesteuerbetrag einzig und allein der Stadt Rodgau zugestanden hat.

Die getroffenen Entscheidungen des Magistrats, vertreten durch den BM Hoffmann und die Parlamentsmehrheit aus SPD – Grüne – FDP – Freie Wähler – sind eine Ungerechtigkeit gegenüber allen Gewerbetreibenden unserer Stadt.

Es wird sich zeigen, ob die Kooperation die Größe besitzt und sich öffentlich korrigiert hinsichtlich der Zuständigkeit für die Gewerbesteuer.

Rodgau, 31.05.2014