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- Antrag 23.11.2015 Aufhebung des Beschlusses zur Straßenbeitragssatzung
strassenschaden Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rodgau beschließt, den in der Versammlung am 31.03.2014 gefassten Beschluss über die „Beauftragung des Magistrates und der Verwaltung bis zum 31.12.2014 eine Straßenbeitragssatzung auszuarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen“ (STV 212/2014 II) aufzuheben.
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Zusammen mit Bürgern - ZmB
Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung
Beratungs- und Beteiligungsverfahren
nichtöffentlich OBJÜ OBDU OBNR OBHH OBWK
ALB
KI+JU-B
LFU
SO+KU
B+V
HA+FI
Amt/Abteilung:
Zusammen mit Bürgern - ZMB
Datum Vorlage:
23.11.2015
Drucksache-Nr.
Top-Nr.
Gremium
Sitzungsdatum
Stadtverordnetenversammlung
-
Betreff:
Aufhebung des Beschlusses zur Straßenbeitragssatzung
Beschluss:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rodgau beschließt, den in der Versammlung am 31.03.2014 gefassten Beschluss über die „Beauftragung des Magistrates und der Verwaltung bis zum 31.12.2014 eine Straßenbeitragssatzung auszuarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen“ (STV 212/2014 II) aufzuheben.
Begründung:
Es wurde in diesem Jahr ein Haushaltssatzungsentwurf mit einem Überschuss in Höhe von voraussichtlich 1.561.494,00 Euro vorgelegt. Laut Haushaltssicherungskonzept entwickelt sich das geplanten Jahresergebnisse bis zum Jahr 2019 weiterhin zum Positiven. In den Folgejahren sollen weitere Einnahmesteigerungen, sowie weitere Aufwandsreduzierungen die Haushaltssituation der Stadt Rodgau verbessern. Die Stadt Rodgau befindet sich auf einem scheinbar erfolgsversprechenden Konsolidierungskurs. Die Voraussetzungen für eine Verdichtung des Ermessens bzgl. des Erlasses einer Straßenbeitragssatzung liegen daher nicht mehr vor. Der Stadt Rodgau steht daher wieder ein Entscheidungsspielraum zu.
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Nach §11 Abs. 1 Satz 2 Kommunales Abgabengesetz (KAG) sollen Gemeinden für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben.
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine „Soll-Vorschrift“. Das bedeutet, dass der Gemeinde insoweit ein Ermessen zusteht für grundhafte Erneuerung von Straßen Wegen und Plätzen Beiträge zu erheben.
Wie in der damaligen Begründung zur Vorlage STV 212/2014 II richtig dargestellt, verdichtet sich dieses Ermessen zu einer Pflicht, wenn der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann. Dies ergibt sich auch aus den Leitlinien zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte vom 6. Mai 2010 (StAnz. 2010, 1470) des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und der hierzu erlassenen ergänzende Hinweise zur Anwendung dieser Leitlinie. In letzteren ist geregelt, dass eine Gemeinde, deren Haushaltswirtschaft dauerhaft defizitär ist, ihre Ertragsmöglichkeiten auszuschöpfen hat, wenn der Haushaltsausgleich durch Reduzierung der Aufwendungen nicht erreicht werden kann. Dazu gehört auch die Erhebung von Straßenbeiträgen.
Zwar verbindet die Kommunalaufsicht seit Jahren die Haushaltsgenehmigung mit der Auflage eine Straßenbeitragssatzung einzuführen, diese Auflage ist jedoch auch auf die oben zitierte Regelung zurück zu führen. In den ergänzenden Hinweisen zur Anwendung der Leitlinien ist geregelt, dass die Kommunalaufsicht nachdrücklich darauf hinzuwirken hat, dass Beitragssatzungen erlassen und vollzogen werden. Defizitäre Haushalte ohne Straßenbeitragssatzung sollen von der Kommunalaufsicht zurückgewiesen werden.
Da der Magistrat für das Haushaltsjahr 2016 nun einen ausgeglichenen Haushaltentwurf vorlegt hat, muss mit einer solchen Auflage der Kommunalaufsicht jedoch nicht mehr zwangsläufig gerechnet werden. Hierfür spricht auch, dass mit dem geplanten erstmaligen Haushaltsausgleich im Jahr 2016 die Vorgabe der Kommunalaufsicht, einen Haushaltsausgleich bis 2017 zu erreichen, sogar vorzeitig erfüllt wurde.
In diesem Zusammenhang sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die Kommunalaufsicht im Rahmen der Genehmigung der Haushaltssatzungen in der Vergangenheit nicht nur die Auflage erteilt hat eine Straßenbeitragssatzung zu erlassen, sondern ebenfalls die Gebührenpflicht der Nutzung der Rodgauer Kindertageseinrichtungen wieder einzuführen.
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Nachdem daher nun kein Bedarf mehr für den Erlass einer Straßenbeitragssatzung besteht, sollte dies den Rodgauer Bürgern durch vorliegenden bindenden Beschluss zur Aufhebung der Beauftragung des Magistrates und der Verwaltung der Stadt Rodgau auch angezeigt werden. Damit kann deutlich gemacht werden, welche tatsächlichen positiven Auswirkungen die diesjährige Vorlage einer ausgeglichenen Haushaltssatzung für jeden Einzelnen hat.

Begründung:

Es wurde in diesem Jahr ein Haushaltssatzungsentwurf mit einem Überschuss in Höhe von voraussichtlich 1.561.494,00 Euro vorgelegt. Laut Haushaltssicherungskonzept entwickelt sich das geplanten Jahresergebnisse bis zum Jahr 2019 weiterhin zum Positiven. In den Folgejahren sollen weitere Einnahmesteigerungen, sowie weitere Aufwandsreduzierungen die Haushaltssituation der Stadt Rodgau verbessern. Die Stadt Rodgau befindet sich auf einem scheinbar erfolgsversprechenden Konsolidierungskurs. Die Voraussetzungen für eine Verdichtung des Ermessens bzgl. des Erlasses einer Straßenbeitragssatzung liegen daher nicht mehr vor. Der Stadt Rodgau steht daher wieder ein Entscheidungsspielraum zu. Nach §11 Abs. 1 Satz 2 Kommunales Abgabengesetz (KAG) sollen Gemeinden für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben.Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine „Soll-Vorschrift“. Das bedeutet, dass der Gemeinde insoweit ein Ermessen zusteht für grundhafte Erneuerung von Straßen Wegen und Plätzen Beiträge zu erheben.Wie in der damaligen Begründung zur Vorlage STV 212/2014 II richtig dargestellt, verdichtet sich dieses Ermessen zu einer Pflicht, wenn der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden kann. Dies ergibt sich auch aus den Leitlinien zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte vom 6. Mai 2010 (StAnz. 2010, 1470) des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport und der hierzu erlassenen ergänzende Hinweise zur Anwendung dieser Leitlinie. In letzteren ist geregelt, dass eine Gemeinde, deren Haushaltswirtschaft dauerhaft defizitär ist, ihre Ertragsmöglichkeiten auszuschöpfen hat, wenn der Haushaltsausgleich durch Reduzierung der Aufwendungen nicht erreicht werden kann. Dazu gehört auch die Erhebung von Straßenbeiträgen.

Zwar verbindet die Kommunalaufsicht seit Jahren die Haushaltsgenehmigung mit der Auflage eine Straßenbeitragssatzung einzuführen, diese Auflage ist jedoch auch auf die oben zitierte Regelung zurück zu führen. In den ergänzenden Hinweisen zur Anwendung der Leitlinien ist geregelt, dass die Kommunalaufsicht nachdrücklich darauf hinzuwirken hat, dass Beitragssatzungen erlassen und vollzogen werden. Defizitäre Haushalte ohne Straßenbeitragssatzung sollen von der Kommunalaufsicht zurückgewiesen werden.Da der Magistrat für das Haushaltsjahr 2016 nun einen ausgeglichenen Haushaltentwurf vorlegt hat, muss mit einer solchen Auflage der Kommunalaufsicht jedoch nicht mehr zwangsläufig gerechnet werden. Hierfür spricht auch, dass mit dem geplanten erstmaligen Haushaltsausgleich im Jahr 2016 die Vorgabe der Kommunalaufsicht, einen Haushaltsausgleich bis 2017 zu erreichen, sogar vorzeitig erfüllt wurde.In diesem Zusammenhang sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die Kommunalaufsicht im Rahmen der Genehmigung der Haushaltssatzungen in der Vergangenheit nicht nur die Auflage erteilt hat eine Straßenbeitragssatzung zu erlassen, sondern ebenfalls die Gebührenpflicht der Nutzung der Rodgauer Kindertageseinrichtungen wieder einzuführen. Nachdem daher nun kein Bedarf mehr für den Erlass einer Straßenbeitragssatzung besteht, sollte dies den Rodgauer Bürgern durch vorliegenden bindenden Beschluss zur Aufhebung der Beauftragung des Magistrates und der Verwaltung der Stadt Rodgau auch angezeigt werden. Damit kann deutlich gemacht werden, welche tatsächlichen positiven Auswirkungen die diesjährige Vorlage einer ausgeglichenen Haushaltssatzung für jeden Einzelnen hat.