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Satzung der unabhängigen Wählervereinigung

Zusammen mit Bürgern

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die unabhängige Wählervereinigung führt den Namen “Zusammen mit Bürgern“.
  2. Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach unter der Nr. 5178 eingetragen.. Sie führt den Zusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Rodgau.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist ausschließlich die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung und die Beteiligung mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf  Kreis- und Kommunalebene.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht mittels Durchführung von Informationsveranstaltungen, die der politischen Bildung und Willensbildung  dienen, sowie durch Veröffentlichungen und Bekanntmachungen von Meinungen und Darstellungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Jugendliche  unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
  2. Der Verein führt als Mitglieder:
    - Ordentliche Mitglieder
    - Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren
    - Ehrenmitglieder
  3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu  Diese entscheidet endgültig.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

 

§ 4 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind gehalten, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu beachten.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu  jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
  3. Der Ausschluss  aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung (geheim) wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung  nicht anwesend war, durch den geschäftsführenden Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Wochen von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.  Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung
  3. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
  4. Der Vorstand kann die Beiträge durch Beschluss stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
  5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    - dem / der  Vorsitzende(n)
    - dem / der  stellvertretenden Vorsitzenden
    - dem / der  Kassenwart(in)
    - dem / der  Schriftführer(in)
    - dem / der  Pressewart(in)
    - den vier  Beisitzer(innen)
    weitere Mitglieder können ohne Stimmrecht kooptiert werden.
  1. Vorstand im Sinne der § 26 BGB (geschäftsführend) sind der / die Vorsitzende, der / die stellvertretende Vorsitzende, der / die Kassenwart(in) und der / die Schriftführer(in)..
  2. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei geschäftsführende (§ 26 BGB) Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt  zwei Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
  4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand aus der Reihe der Mitglieder selbständig ergänzen.
  5. Verschiedene Vorstandsämter  können nicht in einer Person vereinigt werden.
  6. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 2.500,00 €  (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  7. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
    a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
    b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
    c) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.
  1. Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs.1 Buchstabe b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftliche oder elektronisch unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Bei Dringlichkeit kann  eine Einladung unter Verzicht auf Form und Fristen erfolgen. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge und Ergänzungen  der Tagesordnung, die  erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    a) die Genehmigung der Jahresrechnung;
    b) die Entlastung des Vorstandes;
    c) die Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre);
    d) Wahl von Kassenprüfer (alle zwei Jahre)
    e) Satzungsänderungen
    f)  Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    g) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
    h) Berufungen abgelehnter Bewerber
    i)  Die Auflösung des Vereins.
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Diese benötigen die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung enthalten.
  3. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit.  Stimmenthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeindekasse der Gemeinde Rodgau zur gemeinnützigen Verwendung für die Rodgauer Vereine.

 

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17.06.2008 errichtet.

 

Die Satzung wurde geändert und beim Registergericht so eingetragen am:

 

14.05.2009 Änderungen

11.12.2009 Änderungen

16.04.2015 Änderungen

 

 

 

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 12. Mai 2015 um 13:51 Uhr